Zians-Haas Rechtsanwälte

Arbeitsunfälle: Belgische Gesetzgebung nun im Einklang mit dem Statut der Hausangestellten

06.05.2015

Internationalen Vereinbarungen zur Folge müssen Hausangestellte über dieselben Grundrechte und über dieselbe soziale Sicherheit wie Arbeiter und Angestellte verfügen. Aus diesem Grund hat Belgien die Regelungen bezüglich Arbeitsunfälle für beide gleichgestellt, und dies ab dem 1.10.2014.

Ein Königlicher Erlass vom 3.4.2015 in Ausführung des Gesetzes über die soziale Sicherheit sieht diese Gleichstellung rückwirkend vor.

Der erwähnte Königliche Erlass sieht jedoch Ausnahmen für Gelegenheitsarbeiter vor. Diese Ausnahmeregelungen bleiben beibehalten, allerdings sind ab dem 1.10.2014 die Bedingungen, laut derer das Hauspersonal nicht dem Gesetz über die soziale Sicherheit unterworfen sind, eingeschränkt worden.

Zu dieser Kategorie von Gelegenheitsarbeitern gehören die folgenden:

  • diejenigen, die manuelle Leistungen für den Haushalt erbringen, die nicht Hausarbeit sind (z.B., Gärtner);

  • insofern diese Arbeiten nicht beruflich und in organisiertem Rahmen durchgeführt werden;

  • und insofern diese Arbeit insgesamt 8 Stunden in der Woche nicht überschreitet, sei es bei einem oder mehreren Arbeitgebern.

Die Kategorie des Hauspersonals, die nicht der Sozialversicherungsgesetzgebung unterworfen sind, ist somit stark eingeschränkt worden, da manuelle Hausarbeit (waschen, bügeln, saubermachen…) ausgeschlossen wurde. Diejenigen, die zum Beispiel Leistungen intellektueller Art für den Haushalt erbringen (z.B. Kindermädchen, Gesellschaftsdame für ältere Menschen, Einkäufe machen für oder weniger mobile Menschen begleiten) gehören zum Beispiel zu dieser Kategorie der Gelegenheitsarbeiter, die nicht der Sozialversicherungsgesetzgebung unterworfen sind. Diese Regelung gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Dies bedeutet auch gleichzeitig, dass im Allgemeinen ab dem 1. Oktober 2014 das Hauspersonal, mit Ausnahme der hiervor beschriebenen Ausnahmen, der Gesetzgebung über Arbeitsunfälle unterworfen ist.

 

Quelle: Königlicher Erlass vom 3.4.2015

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